Satzung: Unsere Verfassung

Als eingetragene Genossenschaft besitzen wir eine Satzung. Die Satzung ist wie eine Art Verfassung: Sie regelt die wichtigsten Aspekte des genossenschaftlichen Miteinanders und ergänzt die rechtlichen Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes (GenG).

In unserer Satzung steht unter anderem, was der Zweck unserer Genossenschaft ist, wie Hoch der Genossenschaftsanteil ist, was wir mit unserem Gewinn machen, welche Rechte und Pflichten alle Mitglieder haben, wer und wieviele von uns bei bestimmten Themen zustimmen müssen.

Posted on Jul 01, 2022; updated on Jun 21, 2023

Please note: You can find the english translation here.

Satzung der Village One eG

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

1) Die Firma der Genossenschaft lautet Village One eG.

2) Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

3) Der Zweck der Genossenschaft ist darauf gerichtet, den Erwerb ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

4) Gegenstand der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Erarbeitung digitaler Dienstleistungen, wie die Konzeption, Gestaltung, Umsetzung und der Betrieb digitaler Produkte und der notwendigen Infrastruktur, kombiniert mitstrategischen Beratungsleistungen in den Bereichen Kommunikation, Design und Technologie.

5) Die Genossenschaft und ihre Mitglieder erbringen die gemeinsamen Dienstleistungen nach den Grundprinzipien der Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit, Diversität und Transparenz unter Berücksichtigung neuer und gesunder Arbeits- und Organisationsformen. Dabei ist die Auszahlung fairer Gehälter und die Schaffung einer stabilen finanziellen Lage der Genossenschaft durch Rücklagenbildung das oberste Ziel der Genossenschaft und nicht die Gewinnmaximierung.

6) Die Genossenschaft verfolgt Zweck und Gegenstand vor allem auf der Grundlage basisdemokratisch getroffener Entscheidungen. Sie verfolgt dabei im innerbetrieblichen Umgang das Prinzip größtmöglicher Transparenz und Mitbestimmung. Sämtliche Mitglieder und Organe sind an diese und alle vorgenannten Grundprinzipien der Genossenschaft gebunden.

7) Die Genossenschaft darf Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Gegenstand beteiligen. Sie darf sämtliche Geschäfte betreiben und Rechtshandlungen vornehmen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern.

8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Voraussetzungen für die Nichtmitgliedergeschäfte.

9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründungsversammlung bis zum 31.12. des Gründungsjahres.

§ 2 Geschäftsanteil, Rücklagen, Nachschüsse, Gewinn und Verlust

1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €.

2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet einen Geschäftsanteil als Pflichtanteil zu übernehmen.

3) Der Pflichtanteil ist sofort nach Zulassung der Mitgliedschaft einzuzahlen.

4) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder freiwillig weitere Geschäftsanteile übernehmen, wenn die vorhergehenden bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und die Mitgliederversammlung die Übernahme zugelassen hat. Diese freiwillig übernommenen Geschäftsanteile sind sofort nach der Übernahme und Zulassung durch die Mitgliederversammlung in voller Höhe einzuzahlen. Die Kündigung freiwillig gezeichneter Geschäftsanteile ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 67b Abs. 1 GenG) möglich.

5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50.000,00 € erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden und nur zum Ausgleich von aus der Bilanz sich ergebenden Verlusten zu verwenden. Wird die gesetzliche Rücklage ganz oder teilweise zum Ausgleich von Verlusten verwendet, ist sie in den Folgejahren entsprechend des Satz 1 wieder aufzufüllen.

6) Die Mitglieder haften mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

7) Der Jahresüberschuss kann unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 ganz oder teilweise an die Mitglieder verteilt werden, er kann auch zur Bildung anderer Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der auf die Mitglieder zu verteilende Gewinn soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen des in § 1 aufgeführten Zwecks und Gegenstandes ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Beschließt die Mitgliederversammlung einen Teil des Jahresüberschusses auf die Mitglieder zu verteilen,berechnet sich der auf ein Mitglied anfallende Gewinnanteil nach der Dauer der Mitgliedschaft gemäß der nachfolgenden Formel:

Anzahl der vollständigen Monate der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, für das die Gewinnausschüttung erfolgt ÷ Gesamtzahl aller vollständigen Mitgliedsmonate aller Mitglieder im Kalenderjahr, für das die Gewinnausschüttung erfolgt × zur Ausschüttung beschlossener Gewinn = Gewinnanteil des einzelnen Mitgliedes in €.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Über die Zulassung zur Mitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung.

2) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese durch Teilnahme und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. Insbesondere haben die Mitglieder das Recht auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf sonstige Vorteile, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben;

b. eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Beschlussgegenstände zur Mitgliederversammlung anzukündigen;

c. Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen;

d. an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gewinnausschüttungen teilzunehmen;

e. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären und freiwillig übernommene weitere Geschäftsanteile zu kündigen;

f. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen;

g. die Mitgliederliste einzusehen;

h. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

4) Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. Jedes Mitglied ist an die in § 1 genannten Grundprinzipien gebunden und verpflichtet, danach zu handeln. Das Mitglied ist insbesondere verpflichtet:

a. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen;

b. den Geschäftsanteil nach § 2 Abs. 2 der Satzung zu übernehmen und einzuzahlen;

c. der Genossenschaft die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen sowie jede Änderung dieser Daten;

d. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen oder bei Verhinderung zur Organisation einer Vertretung.

§ 4 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine Mitteilung an die Mitglieder in Textform. Die Einberufung ergeht in der Regel vom Vorstand. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der Einberufung muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen. Gegenstände zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen spätesten eine Woche vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden.

3) Abgesehen vom Vorstand ist jedes Mitglied berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Gegenstände zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung anzukündigen. Abs. 2 gilt entsprechend.

4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ohne Einhaltung der in Abs. 2 vorgesehenen Einberufungsform und -fristen gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder an der Mitgliederversammlung persönlich oder vertreten teilnehmen und kein Mitglied der Durchführung der Mitgliederversammlung widerspricht (§ 46 Abs. 2 S. 2 GenG).

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder an der Mitgliederversammlung persönlich oder vertreten teilnehmen.

6) Ein Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvollmacht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 43 Abs. 5 GenG) erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen so weit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a. die Aufnahme eines neuen Mitgliedes;

b. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,

c. die Auflösung der Genossenschaft,

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder.

9) Die Versammlungsleitung wird zu Anfang jeder Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.

10) Beschlüsse sind gem. § 47 GenG (Niederschrift) zu protokollieren.

§ 5 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung kann als reine Präsenzversammlung oder virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online- Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand oder das einberufende Mitglied entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Auf Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder muss eine digitale Teilnahme an einer stattfindenden Präsenzversammlung im Sinne des Abs. 3 ermöglicht werden.

2) Mitgliederversammlungen können virtuell, ohne physischen Versammlungsort an einem bestimmten Tag digital durchgeführt werden (virtuelle Mitgliederversammlung). In diesem Fall sind eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Mitgliederversammlung) sowie die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe sind sicherzustellen. Den Mitgliedern sind sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.

3) Den Mitgliedern kann die digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden (hybride Mitgliederversammlung). In diesem Fall sind eine Zwei-Wege- Kommunikation aller physisch und digital teilnehmenden Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Mitgliederversammlung) sowie die Möglichkeit geheimer Stimmabgaben sicherzustellen. Den Mitgliedern sind sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten digitalen Teilnahme an der Präsenzversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.

4) § 4 der Satzung gilt für alle Formen der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beschlusskompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft. Sie beschließt insbesondere über

a. Satzungsänderungen;

b. Die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages;

c. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

d. die Entlastung des Vorstandes;

e. die Wahl des oder der Bevollmächtigten (§ 8 der Satzung)

f. die Führung von Prozessen gegen im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern;

g. den Austritt und Eintritt aus/in genossenschaftlichen Verbänden;

h. die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft sowie deren Auflösung;

i. Aufnahme, Übertragung und Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches;

j. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, die Errichtung oder die Aufgabe von Zweigniederlassungen;

k. die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte;

l. die Zulassung freiwillig zu zeichnender Geschäftsanteile;

m. die Aussetzung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 9 Abs. 7);

n. die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen und Verträge mit einmaliger Verpflichtung in Höhe von über 5.000,00 € netto (außer Honorarverträge);

o. rechtserhebliche Erklärungen und Verträge, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, die einen Wert von 20.000,00 € netto jährlich übersteigen (außer Honorar- und Anstellungsverträge);

p. Grundzüge für den Inhalt der Anstellungsverträge;

q. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

r. Zustimmung zur Kündigung von Anstellungsverträgen sowie

s. über sonstige Gegenstände, die gesetzlich oder durch Satzung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorgesehen sind.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist oder eine Wiederbestellung erfolgt.

2) Die Genossenschaft wird durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die einstimmig zu fassen sind. Über alle mündlich gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu bestätigen sind. Schriftlich oder elektronisch gefasste Beschlüsse sind dauerhaft aufzubewahren. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften bzw. schriftlich oder elektronisch gefassten Beschlüsse sind sicherzustellen.

4) Die Vorstände sind von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit.

§ 8 Bevollmächtigter

1) Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, verzichtet sie auf die Bildung eines Aufsichtsrates. In diesem Fall nimmt die Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr eine*n Bevollmächtigte*n . Das Amt endet mit Neuwahl/Wiederwahl eines oder einer Bevollmächtigten. Der/die Bevollmächtigte ist dem Prüfungsverband anzuzeigen.

3) Der oder die Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 39 Abs. 1 S. 2 GenG) und nimmt die Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 2 (Vertretung der Genossenschaft bei Anfechtung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen), § 57 Abs. 6 (Prüfungsverfahren) und § 58 Abs. 3 Satz 1 (Prüfungsbericht) des Genossenschaftsgesetzes wahr. Der oder die Bevollmächtigte ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt und muss der Genossenschaft mindestens 3 Monate vorher in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 65 GenG) zugehen.

2) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden,

a. wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht;

b. wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht oder wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere, wenn es im erheblichen Ausmaß gegen Grundprinzipien der Genossenschaft gem. § 1 Abs. 5 und 6 der Satzung verstößt

c. wenn es länger als 3 Monate nicht erreichbar ist;

d. wenn der Anstellungsvertrag beendet wurde und das Mitglied die Mitgliedschaft nicht gekündigt hat;

e. wenn das Mitglied ohne Anstellungsvertrag für die Genossenschaft tätig war, die letzte Tätigkeit aber länger als 6 Monate her ist und von der Genossenschaft keine weitere Zusammenarbeit angestrebt wird;

f. wenn es an einem Konkurrenzunternehmen der Genossenschaft beteiligt ist oder ein solches unterstützt und durch die Beteiligung oder Unterstützung der Zweck und/oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet werden, insbesondere durch missbräuchliche Nutzung vertraulicher Mitteilungen oder Informationen der Genossenschaft.

3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist bis auf den Fall des § 9 Abs. 2 c. der Satzung vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mit Begründung unverzüglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 68 GenG) und per E-Mail mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 68 GenG), darf das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist genossenschaftsintern abschließend.

5) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

6) Die Auseinandersetzung findet gem. § 73 Abs. 1 und 2 GenG statt.

7) Die Auszahlung des/der Auseinandersetzungsguthaben kann ganz oder anteilig ausgesetzt werden, wenn die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung) oder Überschuldung (§ 19 Insolvenzordnung) der Genossenschaft führen würde. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 48 Abs. 1 GenG), ob und in welcher Höhe die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben ausgesetzt werden. Kann ein Teil der Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt werden, erfolgt die Auszahlung anteilig. Die ausgesetzten (anteiligen) Auseinandersetzungsguthaben werden in den darauffolgenden Jahren vorrangig jahrgangsweise und anteilig ausgezahlt. Entscheidet die Mitgliederversammlung erneut ganze oder teilweise Aussetzung der Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben, dann werden in den darauffolgenden Jahren zunächst die am längsten ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.

§ 10 Bekanntmachungen

1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft auf der Internetseite www.village.one veröffentlicht.

2) Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in einem öffentlichen Blatt durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, werden ebenfalls auf der Internetseite www.village.one veröffentlicht.

3) Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 11 Liquidation

1) Die Genossenschaft wird aufgelöst:

a. durch Beschluss der Mitgliederversammlung;

b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

c. durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 3 beträgt.

2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

3) Ein zu verteilendes Restvermögen wird auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Mitgliedsdauer nach folgender Formel verteilt:

Anzahl der vollständigen Mitgliedsmonate eines Mitgliedes ÷ alle vollständigen Mitgliedsmonate aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung = Anteil des Mitgliedes am Restvermögen.

Berlin, der 01. 07. 2022

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